Geschenkgutscheine, die wichtigsten Aspekte aus rechtlicher Sicht

Geschenkgutscheine erfreuen sich nicht lediglich zu Weihnachten großer Beliebtheit. Sie ermöglichen das Verschenken von Dienstleistungen oder Geldbeträgen.

Was ist ein Gutschein?

Bei einem Gutschein
handelt es sich um ein sogenanntes kleines Inhaberpapier nach § 807 BGB.

Der
Gutschein gibt ganz grundsätzlich dem Gutscheinbesitzer – also demjenigen, der
den Gutschein in Händen hält – einen Anspruch auf die auf dem Gutschein
genannte Dienstleistung oder den dort genannten Betrag.

Die
Gutscheinverpflichtung muss dabei schriftlich erfolgen und den Austeller
erkennen lassen. Darüber hinaus muss der Wert oder die Dienstleistung genannt
werden und es sollte ein Ausstellungsdatum vorhanden sein.

Einige
Fragen rund um Gutscheine sind aus rechtlicher Sicht noch offen. Das liegt
vermutlich vor allem daran, dass Unternehmen häufig kulant sind und daher viele
Fragen nicht gerichtlich geklärt werden.

Die wichtigsten Aspekte rund um Gutscheine möchte
ich Ihnen jedoch nachfolgend darstellen.

Wer kann einen Geschenkgutschein einlösen?

Grundsätzlich
kann derjenige den Gutschein einlösen, der ihn besitzt.

Vielfach
wird auf einem Geschenkgutschein der Name des Beschenkten eingetragen und damit
vermeintlich der Eindruck erweckt, nur dieser könnte den Gutschein einlösen.
Das ist allerdings regelmäßig nicht so.

Selbst bei
einer Namensangabe ist im Normalfall eine Weitergabe des Gutscheins möglich, da
die Namensangabe dem Gutschein nur eine persönliche Note verleihen oder die
persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem herausstellen soll. Dem
Gutscheinaussteller ist es zumeist gleichgültig, wer den Gutschein einlöst.

Ausnahmen
hiervon sind allerdings durchaus denkbar. So etwa, wenn die Leistung auf eine
bestimmte Person zugeschnitten ist oder etwa wenn andere als die beschenkte
Person nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistung haben,
z.B. die notwendigen gesundheitlichen Voraussetzungen für einen geschenkten
Tauchgang oder einen Fallschirmsprung. Der Gutscheinaussteller hat in diesem
Fall ein berechtigtes Interesse daran, dass nur eine solche Person den
Gutschein einlöst, die die Voraussetzungen erfüllt.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Grundsätzlich
orientiert sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der allgemeinen
Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre.

Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch
(durch Kauf des Gutscheins) entstanden ist. Das heißt, Gutscheine, die etwa in
2019 gekauft werden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2022.

Wird daher
nichts anderes vereinbart, so ist ein Gutschein mindestens für die Dauer der
Verjährungsfrist, also drei Jahre, gültig.

Allerdings
kann die Frist zur Einlösung durch den Gutscheinaussteller begrenzt werden. Bei
einer solchen Begrenzung dürfte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
handeln. Diese sind nur dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner nicht
unangemessen benachteiligen (sogenanntes Benachteiligungsverbot).

Das
Oberlandesgericht München hat allerdings entschieden, dass dabei auch die
Interessen des Beschenkten zu berücksichtigen sind, obwohl dieser ja eigentlich
gar nicht der Vertragspartner des Gutscheinausstellers ist (Urteil vom
17.01.2008, Az. 29 U 3193/07).

Ein
wichtiges Kriterium ist dabei, dass insbesondere ausreichend Zeit bleiben muss
einen Gutschein einzulösen.

Eine
Einlösefrist bei Wertgutscheinen von einem Jahr wird etwa als unzulässige
Benachteiligung gesehen und damit für unwirksam gehalten. Leider finden sich in
der Rechtsprechung kaum Aussagen dazu, welche Einlösefrist noch wirksam ist.
Schließlich kommt es dabei durchaus auf den Einzelfall an.

Das
Landgericht Oldenburg hat allerdings im Jahr 2013 entschieden, dass bei
Wertgutscheinen eine Einlösefrist unterhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren
unwirksam ist (Urteil vom 20.08.2013, Az. 16 S 702/12).

Ist ein
Wertgutschein daher auf einen Zeitraum von unter 3 Jahren befristet, spricht
viel dafür, dass diese Befristung unwirksam sein könnte.

Es gibt
jedoch Ausnahmen:

So dürfen Gutscheine
für Dienstleistungen durchaus begrenzt werden. Dies ist einzelfallabhängig,
jedoch kann eine Begrenzung auf ein Jahr wirksam sein. Hier wird vor allem mit
jährlich steigenden Kosten für die Gutscheinaussteller argumentiert.

Selbstverständlich
ergibt sich die Notwendigkeit einer Begrenzung auch bei Gutscheinen für ganz
bestimmte Veranstaltungen. Wird etwa ein Gutschein für eine Theateraufführung
geschenkt, so kann dieser auch nur während der Spielzeit des Stücks eingelöst
werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung an einem bestimmten Tag, so
verfällt der Gutschein ebenfalls mit Ablauf dieses Tags. Das bezahlte Geld kann
dann nicht zurückgefordert werden.

Schließlich
können Aktionsgutscheine beliebig begrenzt werden. Es handelt sich dabei um
Werbemaßnahmen von Unternehmen. Hierbei sind auch sehr kurze Fristen zulässig,
da für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht wurde.

Was kann man bei abgelaufener Einlösefrist tun?

Soweit auch
Verjährung eingetreten ist, kann der Gutscheinaussteller die Einlösung des
Gutscheins verweigern. Es erfolgt dann auch keine Auszahlung des
Gutscheinwerts.

Bei manchen
Unternehmen kann die Einlösefrist eines Gutscheins (zum Teil gegen Gebühr)
verlängert werden. Soweit das möglich ist, sollte rechtzeitig vor Verjährungseintritt
eine Verlängerung veranlasst werden. Ansonsten bleibt hier lediglich die Bitte
um Kulanz.

Ist bei
Gutscheinen für Dienstleistungen die Einlösefrist abgelaufen, allerdings die
Verjährung noch nicht eingetreten, so kann Auszahlung verlangt werden, soweit
der Aussteller den Gutschein nicht mehr einlösen möchte. Es ist in diesem Fall
aber zulässig, dass der Aussteller entgangenen Gewinn einbehält. Die Höhe ist
zwar einzelfallabhängig, ein Betrag von 15-20% des Gutscheinwerts dürfte aber
durchaus abziehbar sein.

Ist eine Auszahlung in bar möglich?

Grundsätzlich
ist das nicht möglich. Ein Gutschein dient dem Zweck gegen Ware oder
Dienstleistung getauscht zu werden. Eine Auszahlung muss daher nicht erfolgen.

Eine
Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Gutschein auf eine bestimmte Ware
begrenzt ist und diese während der Einlösefrist nicht mehr erhältlich oder zu
beschaffen ist.

Ist eine stückweise Einlösung möglich?

Bislang ist
aus rechtlicher Sicht nicht geklärt, ob das möglich ist.

Es spricht
bei Wertgutscheinen allerdings viel dafür, soweit dies dem Aussteller zumutbar
ist und er hierdurch insbesondere keine Verluste erleidet. Dies wird auch
bereits regelmäßig gemacht.

Bei
Gutscheinen für Dienstleistungen ist eine stückweise Einlösung zumeist kaum
denkbar, bspw. Gutschein für eine Massage. Auch kann die stückweise Einlösung
gerade hier dem Aussteller unzumutbar sein, bspw. die Aufteilung eines
Hotelgutscheins auf mehrere kurze Aufenthalte.

Muss der Restwert eines Gutscheins ausgezahlt werden?

Auch das ist
grundsätzlich zu verneinen.

Bei einer
Teileinlösung kann der Restwert entweder auf dem vorhandenen Gutschein vermerkt
oder ein neuer Gutschein über den Restwert ausgestellt werden. Eine Auszahlung
eines verbleibenden Restwerts ist nicht vorgesehen, wird teilweise jedoch
dennoch gemacht.

Muss zugezahlt werden, wenn eine Leistung sich
verteuert hat?

Dies ist
grundsätzlich nur bei einem Gutschein für eine Dienstleistung denkbar. Hier
kommt es letztlich darauf an, wie der Gutschein formuliert ist.

Steht auf dem
Gutschein etwa „Massage im Wert von 30 €“ und diese Leistung ist
zwischenzeitlich teurer geworden, so wäre nach meiner Auffassung eine Zuzahlung
der Differenz zu leisten.

Lautet der
Gutschein nur auf eine „Massage“, so trägt das Risiko der Verteuerung nach
meiner Auffassung der Aussteller und eine Zuzahlung kann nicht verlangt werden.

Was passiert, wenn der Gutscheinaussteller insolvent
ist?

Hier hat man
als Gutscheinbesitzer leider Pech gehabt. Der Gutschein ist regelmäßig nicht
mehr einzulösen. Im Falle der Insolvenz kann die entsprechende Forderung
lediglich noch bei dem Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Wie sind private Geschenkgutscheine zu bewerten?

Diese sind
aus rechtlicher Sicht noch unklarer. So wird bereits darüber diskutiert, ob
diese als Schuldversprechen oder Schenkungsversprechen zu verstehen sind. Das
Ergebnis unterscheidet sich jedoch nicht, sodass die Frage eher theoretisch
ist.

In beiden
Fällen wäre ein solches Versprechen nämlich nur wirksam, wenn es notariell
beurkundet wird. Dies erfolgt selbstverständlich im Falle von
Geschenkgutscheinen praktisch nie. Ein (einklagbarer) Erfüllungsanspruch
besteht daher nicht.

Wird die
Leistung aber dennoch durchgeführt, so spricht man regelmäßig von einer Heilung
des Formmangels und das Versprechen wird doch noch wirksam.

Autor: Christoph Schmitt