Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf Pauschalreisen. Diese stellen wir Ihnen nachfolgend dar.


Sofern das auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, ist ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland möglich. Ihnen steht dann ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Der Reiseveranstalter kann ohne Ihr Einverständnis die Rückerstattung nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung abgelten.

Gleiches gilt, sollten nicht Sie, sondern der Reiseveranstalter die Reise stornieren.

Vielfältige Fragen ergeben sich auch für Reisende, deren Reisen erst noch anstehen und Vorauszahlungen auf den Reisepreis bereits geleistet haben und weitere noch zu bezahlen sind.

Gerne bin ich Ihnen behilflich, um Ihre Rechte gegenüber den Reiseveranstaltern durchzusetzen. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung.


Autor: Christoph Schmitt

Kanzlei Schmitt
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